Zum Inhalt springen

AGB / Patientenvertrag

Leider kam es in der letzten Zeit immer häufiger dazu, dass Patienten sich zwar angemeldet, aber ihren Termin ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten haben. Aus diesem Grunde und der Notwendigkeit, der Datenschutzgrundverordnung Rechnung zu tragen zu müssen, wurde es notwendig einen Patientenvertrag bzw. AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu verfassen. Der Patienten-/Behandlungsvertrag wird vor der Erstkonsultation vorgelegt und muss unterschrieben werden, da sonst keine Möglichkeit einer Behandlung mehr gegeben ist.

Dieser bürokratische Aufwand ist äußerst unangenehm, aber leider nicht mehr zu umgehen.

Ich bitte Sie um Ihr Verständnis und bedanke mich im Voraus!

AGB

§1 Anwendungsbereich der AGB & Behandlungsvertrag

1a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

1b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, durch konkludentes Handeln annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.

1c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

1d) Vielfach werden vom Heilpraktiker auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Heilpraktiker gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.

§2 Kündigung des Behandlungsvertrages

2a) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

2b) Eine Kündigung durch den Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.

§3 Mitwirkung des Patienten

3a) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Jedoch hat der jeweilige Patient die vereinbarten Verhaltensanweisungen zu befolgen, da ansonsten kein Behandlungserfolg zu erwarten ist. Hierzu hat der Patient jeder Zeit die Möglichkeit sich aktiv in die Therapieplanung einzubringen, um evtl. Behandlungsalternativen zu schaffen. Der daraus resultierende Behandlungsplan ist zu befolgen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§4 Honorierung des Heilpraktikers

4a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches an das GebüH angelehnt ist. (Beispiel: Kostenaufstellungen des aktuellen Leistungskatalogs) Eine Inanspruchnahme eines Termins in der Naturheilpraxis Jahn ist eine kostenpflichtige Leistung die zur Zahlung verpflichtet; diese richten sich je nach den jeweiligen Art des Behandlungstermins.

4b) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.

4c) Die Honorare sind immer und von jedem unmittelbar nach der jeweiligen Behandlung in der Praxis bar oder per Banküberweisung zu entrichten, spätestens jedoch 7 Tage nach Rechnungsstellung. Die Rechnung wird per Post, an den Patienten geschickt.

4d) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.

4e) Ausfallhonorar: In meiner Praxis arbeite ich ausschließlich auf Bestellung, d.h. es gibt keine freie Sprechstunde. Patienten werden individuelle Zeitspannen eingeplant ohne Wartezimmerzeiten. Demnach ist es nicht möglich bei einem Terminausfall, den nächsten Patienten vorzuziehen. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Std. vor dem Termin per Telefon (Mailbox) oder per E Mail abzusagen oder zu verschieben. Termine für Montags müssen Samstags abgesagt werden. Bei Terminen die später abgesagt werden, wird eine Ausfallpauschale von 35,00€ berechnet zzgl. entstandener Medikamenten und Materialkosten (diese sind bei einer erneuten Terminvereinbarung unberührt).

4f) Bei Terminen, die nicht eingehalten und nicht abgesagt werden, werden 50 % der Behandlungskosten fällig, zzgl. Medikamenten und Materialkosten, und sind verpflichtend zur Zahlung.

4g) Bei Gutscheininhabern müssen vereinbarte Termine eingehalten werden, da ansonsten der Anspruch auf die Leistung verfällt. Termin Verschiebungen sind auch hier bis zu 24 Std. vorher möglich.

4h) In der Praxis werden nur wenige Medikamente oder spezielle Materialien bevorratet. Nach ausführlicher Beratung kann ein Folgetermin nötig sein, wenn z.B. spezielle Materialien durch die Praxis bestellt werden müssen. In diesem Fall werden vorab 50% der Behandlungskosten zzgl. Materialkosten im Vorfeld fällig. Spezielle Medikamente werden rezeptiert und werden vom Patienten in der Apotheke bezogen und zum ersten Behandlungstermin in der Praxis mitgebracht.

§5 Terminvereinbarungen

5a) Kostenpflichtiger Termin: Eine Inanspruchnahme eines Termins in der Naturheilpraxis Jahn ist eine kostenpflichtige Leistung die zur Zahlung verpflichtet; diese richtet sich je nach der jeweiligen Art des Behandlungstermins.

5b) Terminabsage: In meiner Praxis arbeite ich ausschließlich auf Bestellung, d.h. es gibt keine freie Sprechstunde. Patienten werden individuelle Zeitspannen eingeplant – ohne Wartezimmerzeiten. Demnach ist es nicht möglich bei einem Terminausfall, den nächsten Patienten vorzuziehen. Ich bitte daher um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Std. vor dem Termin per Telefon (Mailbox) oder per E Mail abzusagen oder zu verschieben. Termine für Montags müssen Samstags abgesagt werden. Bei Terminen die später abgesagt werden, wird eine Ausfallpauschale von 35,00€ berechnet zzgl. entstandener Medikamenten und Materialkosten. Bei Termine die nicht eingehalten und nicht abgesagt werden, werden 50 % der Behandlungskosten fällig zzgl. Medikamenten und Materialkosten und sind verpflichtend zur Zahlung.

5c) Absage durch Praxis: Für den Fall, dass die Praxis Termine absagen und / oder verschieben muss, verpflichten sich Patienten bei Terminvergabe eine Telefonnummer anzugeben, z.B. Mobil, unter der sie in einem Notfall zu erreichen sind. Es wird der nächst mögliche Ersatztermin angeboten.

5d) Pünktlichkeit & Verspätungen: Meine Praxis ist eine reine Bestellpraxis ohne Wartezimmer. Zum vereinbarten Termin seien Sie nach Möglichkeit nicht überpünktlich. Wenn ich mich noch in einer Behandlung befinde ist es möglich, dass Sie warten müssen, bis ich Sie abholen kann.

Bei Verspätungen von > 15 Minuten kann der Behandlungstermin nicht mehr zeitgerecht erfolgen. Hier wird nach meinem Ermessen ebenfalls eine Ausfallpauschale fällig. Diese kann nach Absprache bei einem neuen Behandlungstermin anteilig verrechnet werden. (s.§4e)

5e) Begleitung: Nach Möglichkeit kommen Sie ohne Begleitung zu Ihrem Termin. Wegen einhalten des Datenschutzes ist das Beisein von Begleitpersonen während der Behandlungen nicht gestattet. Als Ausnahme gilt bei minderjährigen Patienten das Beisein eines Elternteils bzw. Sorgeberechtigten. In der Praxis befindet sich kein Wartebereich für Begleitpersonen.

§6 Rechnungsstellung

6a) Der Patient erhält nach jedem Termin automatisch eine Quittung und / oder Rechnung,

6b) Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rechnung, welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeden Einzelbetrag und Angaben über Heilmittel enthält, vereinbart werden. Der Patient wird hiermit belehrt, dass diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht bedeutet und des schriftlichen Auftrages des Patienten grundsätzlich widerspricht.

6c) Sollte ein vereinbarter Termin (auch eine Erstkonsultation) nicht mindestens 36 Std. vorab abgesagt werden, wird der Ausfall zu 100 % berechnet und muss vom Patienten getragen werden. Natürlich können entsprechend unerwartete Notfälle eintreten. Liegt ein solcher triftiger Absagegrund (auch spontan) vor, wird individuell und fallgerecht entschieden.

§7 Honorarerstattung durch Dritte

7a) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers gemäß § 6 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch den Heilpraktiker in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.

7b) Soweit der Heilpraktiker dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 6 Absatz 2. Der Umfang der Heilpraktikerleistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

7c) Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Heilpraktikerhonorars durch Dritte notwendigen Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlagen dem Patienten gegenüber erteilt. Diese Leistungen sind honorarpflichtig. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls schriftlich vorzubringen.

§9 Datenschutzgrundverordnung

9a) Ich bemühe mich die von der EU erlassene Datenschutzgrundverordnung in allen Belangen durchzuführen und zu beachten. Leider berührt die DSVGO in einigen Bereichen andere Gesetze. Grundsätzlich wird in einem solchen Fall immer für einen optimalen Schutz der Patientendaten gesorgt werden.

9b) Die behandlungsrelevanten persönlichen Angaben und medizinischen Befunde des Patienten werden in einer Patientenkartei erhoben und gespeichert.

9c) Löschung und Vernichtung der Patientendaten / -akten erfolgen immer in Bezug auf das jeweils gültige Deutsche Recht. In diesem ist derzeit geregelt, dass Patientenakten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden müssen (div. §§ der LÄK-Berufsordnungen § 57 Abs. 2 Bundesmantelvertrag § 13 Abs. 5 EKV ). Im Falle des Löschungswunsches seitens des Patientes, werden die Akten für den Verlauf von 10 Jahren unter Verschluss eingelagert und dann entsprechend vernichtet. Sollten in diesem Zeitraum eine Einsicht seitens der Behörden erforderlich werden, so werden die Patientenakten nur konform mit der jeweils aktiven, gesetzlichen Regelung weitergegeben.

9d) Während eines Behandlungstermins werden unter Umständen digitale Fotografien angefertigt. Diese sind vor allem Aufnahmen der Augen, manchmal jedoch auch von anderen Körperpartien (z. B. zur Verlaufskontrolle von Hauteffloreszenzen oder Ekzemen). Die Aufnahmen werden innerhalb der Praxis nur dem jeweiligen Patienten zugeordnet. Der Patient willigt ein, dass in Fällen des Unterrichtens bei Fachfortbildungen oder im Rahmen von Veröffentlichungen, diese Aufnahmen vom Heilpraktiker zu Lehrzwecken verwendet werden dürfen. Grundsätzlich geschieht die Veröffentlichung, soweit möglich, ohne Kenntnismachung von etwaigen persönlichen Daten des Patientens. Wenn Daten notwendigerweise veröffentlicht werden müssen, bezieht sich das nur auf das Alter (nicht auf das individuelle Geburtsdatum), das Geschlecht und evtl. auf das Krankheitsbild. Wird selbst dies nicht gewünscht, so muss dieser Abschnitt vor der Unterschrift durchgestrichen werden. In diesem Falle, werden die Bilder ausschließlich im Praxisbetrieb genutzt.

9e) Sollten Befundungen erhoben werden müssen, die nicht in der Praxis durchführbar sind (z. B. Laborbefundungen), so erklärt sich der Patient einverstanden, dass in diesem Rahmen notwendige, personenbezogene Angaben an den externen Dienstleister weitergegeben werden.

9f) Die Aufklärungspflicht zur DSVGO finden Sie unter http://naturheilpraxis-jahn.de/hinweise-dv/

§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner